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   LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17 NZB   

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https://dejure.org/2017,36091
LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17 NZB (https://dejure.org/2017,36091)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2017 - L 32 AS 416/17 NZB (https://dejure.org/2017,36091)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2017 - L 32 AS 416/17 NZB (https://dejure.org/2017,36091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 SGG, § 144 SGG, § 145 SGG, § 92 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses; Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses bei Verlassen des Bundesgebiets und bei vorübergehend unbekanntem Wohnsitz; Zulässigkeit eines Prozessurteils bei Vorliegen der ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 144 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 19 Abs 4 GG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessurteil anstelle Sachurteil - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland - unbekannte Anschrift - Nichterscheinen im Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17
    Dies bedeutet: Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weitreichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95, Rdnrn 16, 17, 19, zitiert nach juris).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 bereits darauf hingewiesen, dass es, wenn der Kläger das Verfahren bis zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß betrieben hat und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend vertreten ist, nicht für die Annahme ausreichend ist, dass er an einer Sachentscheidung über seine Klage nicht mehr interessiert ist, wenn er nicht selbst zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 20).

  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17
    Wird bewusst keine Wohnanschrift genannt, fehlt es an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S, Rdnrn. 3 - 6, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 90 Nr. 1).
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17
    Ein "Untertauchen" des Asylsuchenden kann ein Anzeichen dafür sein, dass dessen Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (so das weitere vom Sozialgericht genannte Urteil des BVerwG vom 06. August 1996 - 9 C 169/95, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 101, 323).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17
    Soweit das Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 23. April 1985 - 9 C 48/84 (Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 71, 213) gemeint hat, das BVerwG habe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses u. a. angenommen, wenn ein Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe, hat es dies verallgemeinernd dargestellt, obwohl der vom BVerwG entschiedene Sachverhalt einen Asylsuchenden betraf, für den der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als dem Asyl gewährenden Staat eine andere Bedeutung als für den hiesigen Kläger hat.
  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69

    Sozialgerichtsbarkeit - Leistungsklage - Öffentliches Recht -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - L 32 AS 416/17
    Tatsachen für die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, brauchen nicht angegeben zu werden, da dies bereits aus der Art des Verfahrensmangels folgt (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 2/69, Rdnr. 15, abgedruckt in BSGE 34, 236 = SozR Nr. 57 zu § 51 SGG), denn die angefochtene Entscheidung beruht, da richtigerweise ein Sachurteil zu ergehen hat, auf dem Verfahrensmangel.
  • SG Duisburg, 13.02.2018 - S 49 AS 1276/15

    Obliegenheit zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift durch den

    Demgegenüber wird teilweise differenzierend eingewandt, dass allein aus einem Unbekanntwerden der aktuellen Wohnanschrift eines Klägers noch nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses abgeleitet werden könne, wenn das Gericht nicht weitere Anhaltspunkte für ein Desinteresse positiv feststellen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2017 - L 32 AS 416/17 NZB, juris, Rn. 32; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 30.05.1989 - 12 TH 1658/89, juris, Rn. 2 ff.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 4b).

    Die Kammer hält es dann jedoch keineswegs für zwingend bei einer weiteren Unaufklärbarkeit des Wegfalls eines Rechtsschutzbedürfnisses von einer Zulässigkeit der Klage auszugehen (so aber scheinbar: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2017 - L 32 AS 416/17 NZB, juris, Rn. 32).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 12 AS 378/20
    Auch Adressänderungen im Laufe des Verfahrens müssen dem Gericht mitgeteilt werden, selbst wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (LSG NRW Urteil vom 14.02.2019, L 19 AS 1398/18, Rn. 33 m.w.N., juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.09.2017, L 32 AS 416/17 NZB, Rn. 32, juris).

    Rechtsstreitigkeiten, an dem ein Ausländer bzw. ein im Ausland wohnhafter Anspruchsteller beteiligt ist, können, insbesondere wenn dieser durch einen (im Inland ansässigen) Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ohne Weiteres geführt werden, ohne dass allein der Aufenthalt oder Wohnsitz eines solchen Ausländers bzw. Hilfeempfängers im Ausland auch nur den Anschein erwecken könnte, ihm fehle deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.09.2017, L 32 AS 416/17 NZB, Rn. 32, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 9 AS 3151/17
    Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2017 - L 32 AS 416/17 NZB - juris).
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